1 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
2 Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein. Der Bundesrat bestimmt das Format der Übermittlung.
3 Bei elektronischer Übermittlung kann das Gericht verlangen, dass die Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht werden.
Fax ?
Die Eröffnung von Entscheiden und das Erklären/Begründen von Rechtsmitteln per Fax ist nicht zulässig.
Nachfristen wie nach Art. 132 Abs. 1 ZPO kommen nicht in Frage kommen, da der
Mangel der (Original-)Unterschrift bei einem Fax nicht auf einem Irrtum oder
einem Versehen beruht. Obergericht II. Zivilkammer (ZH) NA120020 del 27.6.2012 in ZR 2012 p. 145
Rechtsmittel per Fax - Gelegenheit zur Verbesserung
Fax-Eingaben sind nicht zulässig. Wenn ein Rechtsmittel per Fax erklärt wird und die Frist vermutlich noch läuft, wird umgehend auf den Mangel hingewiesen. Obergericht, II. Zivilkammer (ZH) PA130004 del 14.2.2013 ( N.B. nach OGerZH NA120020 wird aber eine Faxeingabe nicht nach Art. 132 ZPO behandelt, und es wird daher keine Nachfrist angesetzt)
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