1 Le tribunal peut, à la demande d’une partie ou d’office, demander une expertise à un ou plusieurs experts. Il entend préalablement les parties.
2 Les motifs de récusation des magistrats et des fonctionnaires judiciaires sont applicables aux experts.
3 Lorsque le tribunal fait appel aux connaissances spéciales de l’un de ses membres, il en informe les parties pour qu’elles puissent se déterminer à ce sujet.
Expertise privée - valeur probatoire
Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Der Richter hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (E. 3.5).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird nicht, am Beweiswert dieses Parteigutachtens zu zweifeln (BGE 125 V 351 E. 3 b/dd S. 353). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (E. 3.6). Tribunale federale 4A_505/2012 del 6.12.2012 in RCPS 2013 p. 123
Expertise privée - valeur probatoire ?
Gutachten, die von einer Partei in Auftrag gegeben wurden, kommt im Übrigen nach der im erstinstanzlichen Verfahren noch anwendbaren Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt grundsätzlich gleich wie nunmehr unter der Geltung der ZPO nicht die Qualität von Beweismitteln zu (vgl. Art. 183 ff. ZPO), sondern von blossen Parteivorbringen (E. 4) Tribunale federale 4A_286/2011 del 30.8.2011 in SZZP 2012 p. 116
Récusation de l'expert - partialité suite à une précédente expertise ?
Eine Vorbefassung des Experten infolge einer vorangegangenen Begutachtung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Vielmehr ist danach zu fragen, ob das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt erscheint. Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Vorbefassung unbegründet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (E. 2.1). Tribunale federale 4A_118/2013 del 29.4.2013 in RSPC 2013 p. 315
Récusation de l'expert - voies de recours
Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie
für die Gerichtspersonen (vgl. Art. 183 Abs. 2 ZPO). Hält das Gericht die angeführten Ausstandsgründe
für unbegründet und ernennt es daher den Vorgeschlagenen trotzdem zur
sachverständigen Person, dann ist dieser Entscheid gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO
mit Beschwerde anfechtbar (E. 2.1) Obergericht II. Zivilkammer (ZH) PF120017 del 10.5.2012 in CAN 2012 p. 85
Récusation de l'expert - voies de recours
La decisione sulla domanda di ricusazione di un perito giudiziario, il quale rientra nella definizione di “persona che opera in seno a un’autorità giudiziaria” ai sensi dell’art. 47 e segg. CPC (cfr. art. 183 cpv. 2 CPC) è impugnabile mediante reclamo. III Camera civile del Tribunale di appello (TI) 13.2011.94 del 11.1.2012
Récusation de l'expert - voies de recours - péremption du motif de récusation
Für sachverständige Personen gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für
Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Entscheide über (bestrittene) Ausstandsbegehren betreffend Gerichtspersonen sind zwar mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Es kann daraus aber nicht unbesehen geschlossen werden, die Beschwerde sei auch gegen die Ernennung von Sachverständigen generell zuzulassen, sofern dabei Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO geltend gemacht werden (Frage offen gelassen).
Wird das bereits erstattete Gutachten angefochten bzw. ersucht eine Partei um
Anordnung eines neuen Gutachtens, ist eine hierauf erlassene erstinstanzliche
Verfügung in der Regel nur mittels Beschwerde anfechtbar, wenn durch die
angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (E. 5).
Eine Partei, welche Ablehnungsgründe in „Reserve“ hält, um diese nach der
Kenntnisnahme eines für sie nachteiligen Gutachtens nachzuschieben, handelt
treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Säumnis in diesem Sinne hat die Verwirkung des Ablehnungsgrunds zur Folge (E. 3). Obergericht 2. Zivilkammer (BE) ZK 12 26 del 2.2.2012
Récusation de l'expert - voies de recours - péremption du motif de récusation
Aus Art. 50 Abs. 2 ZPO kann
nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Beschwerde sei auch gegen Ausstandsentscheide
betreffend Sachverständige generell zuzulassen, sofern dabei
Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO geltend gemacht werden. Gegen die sachverständige Person sollen zumindest dann noch Einwendungen
in Form eines Ausstandsgesuchs erhoben werden können, wenn erst
nach ihrer Ernennung Grund dazu erstanden ist (E. 2). Kantonsgericht II. Zivilkammer (GR) ZK2 12 12 del 19.4.2012
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