1 Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.
2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
3 Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
Gerichtskostenerlass - Kognition der Beschwerdeinstanz
Der Richter hat bei Erlassgesuchen ein Rechtsfolgeermessen. Mit einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Erlassgesuchs kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe sein Ermessen in einer Weise fehlerhaft ausgeübt, die einer Rechtsverletzung gleichzusetzen ist, mithin er habe sein Ermessen willkürlich ausgeübt. Die Beschwerde ist dem Rügeprinzip unterworfen. Es genügt daher nicht, wenn der angefochtene Entscheid bloss kritisiert wird. Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern die Ermessensausübung des Gerichtspräsidenten qualifiziert unrichtig sein soll. Obergericht Zivilkammer (SO) ZKBES.2011.43 del 21.3.2011 in SOG 2011 Nr. 6
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