1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
a. den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b. neu entscheiden; oder
c. die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Kostenentscheid
Nach Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid fällt. Eine Rückweisung an die erste Instanz einzig zur Neuverlegung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist bei einem reformatorischen Entscheid der Berufungsinstanz in der ZPO nicht vorgesehen (E. 4.1). Tribunale federale 4A_17/2013 del 13.5.2013 in RSPC 2013 p. 307
Prinzip der "double instance" - Von der Vorinstanz explizit offen gelassenen Fragen - Zurückweisung
Das erkennende Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet,
sich mit allen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen. Es kann namentlich auch umstrittene
Fragen dann explizit offen lassen, wenn unabhängig von der Beantwortung dieser Fragen
das Ergebnis aufgrund anderer Umstände bereits klar feststeht. Die Rechtsmittelinstanz darf bei abweichender Auffassung im beurteilten Punkt aufgrund des Prinzips der "double instance" nicht überprüfen, ob eine Beurteilung der offenen Punkte zum selben Ergebnis führen würde: der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Streitsache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1
lit. c Ziff. 1 ZPO zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2). Kantonsgericht (BL) 400 2012 210 del 28.8.2012
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