Art. 194 Grundsatz
1 Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
2 Sie verkehren direkt miteinander1.
1 Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch