1 Die streitberufene Person kann:
a. zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder2 Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.
Prozessführungsübernahme durch die streitberufene Person - Kein Parteiwechsel
Kommt es im Rahmen einer Streitverkündung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ZPO zu einer Prozessführungsübernahme durch die streitberufene Person gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO, verbleibt die streitverkündende Partei im Verfahren, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass sie auf ihr Recht zur Prozessführung zugunsten der streitberufenen Person verzichtet hat; es findet kein formeller Parteiwechsel statt (E. 3.6). Handelsgericht (ZH) HG120163 del 6.12.2012
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