1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:
a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19951;1 SR 151.1
2 SR 151.3
3 SR 823.11
4 SR 822.14
5 SR 832.10
ParteientÂschädigungÂen im Schlichtungsverfahren
Der Grundsatz von Art. 113 Abs. 1 ZPO ist nur sachgerecht, wenn das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung oder einer Klagebewilligung abgeschlossen wird. Geht die Schlichtungsbehörde über ihre Schlichtungstätigkeit hinaus und fällt einen Entscheid (Art. 212 ZPO), so gelten die üblichen Kosten- und Verteilungsregeln nach Art. 95 ff. ZPO (E. III.4). 2. Zivilkammer des Obergerichts (BE) ZK 13 186 del 25.6.2013
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