1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
a. die Bezeichnung der Parteien;2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3 Als Beilagen sind einzureichen:
a. eine Vollmacht bei Vertretung; Beilegen der verfügbaren Urkunden im vereinfachten Verfahren
Das Beilegen der "verfügbaren Urkunden" (Art. 244 Abs. 3 lit. 3 ZPO) ist keine
Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO. Eine verzögerte Vorlage kann einzig - insbesondere bei
dadurch verkompliziertem Verfahren oder allenfalls gar zweckloser
Vergleichsverhandlung - im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen
berücksichtigt werden (E. 3a). Obergericht II. Zivilkammer (ZH) PP110019 del 22.11.2011
Inhaltliche Anforderung an die Klage im vereinfachten Verfahren
Die schriftliche Klage für sich allein betrachtet würde die
gesetzlichen Anforderungen in inhaltlicher Hinsicht nicht erfüllen. Zusammen mit
den Beilagen (insbes. die Klagebewilligung in Urk. 1) sind die gesetzlichen Anforderungen
jedoch erfüllt.
Damit genügte die Klage in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen
Anforderungen, und die Vorinstanz hätte auf die Klage eintreten müssen. Zudem
unterliess es die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. September 2011, den
Kläger genau darüber aufzuklären, inwiefern sie seine Eingabe als nicht den Voraussetzungen
von Art. 244 ZPO genügend erachtete (E. 4-5). Obergericht I. Zivilkammer (ZH) PP110020 del 1.2.2012 in ZR 2012 p. 84
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