Repertorium der Rechtsprechung zur schweizerischen ZPO herausgegeben von Francesco Naef
Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei
Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
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