1 Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.
2 Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.
Protokollierungspflicht
Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens unerlässlich (E. 2a). Kantonsgericht (SG) BE.2012.48 del 26.9.2012
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