1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
Actio duplex - Klageänderung im Berufungsverfahren
Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist
nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben
sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Bei
einer doppelseitigen Klage (actio duplex) ist die beklagte Partei ungeachtet ihrer
Parteirolle im vorinstanzlichen Verfahren (auch) als Klägerin zu betrachten. Die
Klägerin kann eine Klageänderung aber nur dann beantragen, wenn sie entweder
Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat. Obergericht, I. Zivilabteilung (ZG) del 1.5.2012 in GVP-ZG 2012 p. 201
Zeitpunkt der Klageänderung
Unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes ist eine Klageänderung bis zum Aktenschluss anzubringen. Das Gesetz legt für die Phase vor dem Aktenschluss nicht fest, wie und wann eine an sich zulässige Klageerweiterung dem Gericht vorgetragen werden muss.
Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Klageänderung bzw. -ergänzung nicht bis zum zweiten Schriftenwechsel bzw. zu einer Instruktionsverhandlung zugewartet hat, kann ihr daher nicht schaden (E. 2.3). Handelsgericht (ZH) HG110125 del 12.9.2012
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