1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
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a.
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Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
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b.
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kartellrechtliche Streitigkeiten;
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c.
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Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
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d.
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Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19861 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
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e.
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Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19832;
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f.
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Klagen gegen den Bund;
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g.
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die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697b des Obligationenrechts3 (OR);
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h.4
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Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065, nach dem Börsengesetz vom 24. März 19956 und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20157.
2 Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.