Repertorium der Rechtsprechung zur schweizerischen ZPO herausgegeben von Francesco Naef
Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung
Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.
BROUGHT TO YOU BY
Via Nassa 21 - CH 6901 Lugano Switzerland