1 Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.
2 Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.
Rechte der Nebenintervenienten im Berufungsvefahren - Fristen
Die Nebenintervenientin kann alle Prozesshandlungen vornehmen, aber nur im Rahmen der Fisten und Termine, die für die unterstützte Partei gelten. Daher erfolgt keine eigene Fristansetzung an die Intervenientin. Obergericht, II. Zivilkammer (ZH) LB120090 del 26.2.2013
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