1 Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen.
2 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Säumnis an der Berufungsverhandlung - Begründungspflicht des Berufungsklägers
Bleibt eine Partei der Berufungsverhandlung fern und wird sie daher säumig, so kommt auch im Berufungsverfahren die allgemeine Regel nach Art. 234 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Es sind daher alle vor erster und zweiter
Instanz vorgebrachten Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, welche sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen. Im Übrigen kann das Gericht seinem Entscheid die Vorbringen
der anwesenden Partei zugrunde legen. Im Wesentlichen hat die Säumnis
des Berufungsklägers lediglich zur Folge, dass es ihm verwehrt ist, an der versäumten Verhandlung seine Interessen wahrzunehmen (E.2).
Es ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss.
Das Erfordernis einer Begründung darf jedoch nicht mit dem Rügeprinzip verwechselt werden. Es geht in der Begründung nicht darum, dass der Berufungskläger bestimmte Normen präzise anruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufenen Normen verletzt worden sind, sondern darum, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz durch zusätzliche Ausführungen zu den Berufungsanträgen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheids mitteilt und so zu einer effizienten Justiz beiträgt.
Im ordentlichen Verfahren darf eine ausführliche Begründung verlangt werden.
Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzen. Für das Ausmass der Begründung ist ferner von Bedeutung, wie das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt und wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet worden ist (E. 4.1). Kantonsgericht (BL) 400 11 306 del 3.1.2012
Säumnisfolgen - Ausbleiben des Gesuchstellers im summarischen Verfahren
Die sehr spezielle Bestimmung von Art. 234 ZPO lässt sich
nicht "sinngemäss" nach Art. 219 ZPO auf die mündlichen Verhandlungen des
vereinfachten und des summarischen Verfahrens übertragen. Erscheint die klagende Partei nicht an der mündlichen Verhandlung, ist
Säumnisfolge nicht das Nichteintreten, sondern der Entscheid aufgrund des
Gesuches (E. 4). Obergericht II. Zivilkammer (ZH) PS110235 del 14.12.2011
Säumnisfolgen - Säumnis an der Rechtsöffnungsverhandlung
Nel rigetto dell'opposizione il giudice può cumulare alle osservazioni scritte un dibattimento (art. 253 CPC). In tal caso, la mancata comparizione di entrambe le parti alla relativa udienza non comporta lo stralcio della causa dai ruoli ex art. 234 cpv. 2 CPC, ma impone al giudice di statuire sulla base dello scambio degli allegati scritti (istanza/documenti e osservazioni/documenti), in applicazione, mutatis mutandis, dell’art. 256 cpv. 1 CPC Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale d'appello (TI) 14.2011.114 del 22.9.2011 in RtiD 2012-I p. 951
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