1 Se una parte ingiustificatamente non compare, il giudice prende in considerazione gli atti scritti inoltrati in conformità del presente Codice. Per il resto, fatto salvo l’articolo 153, può porre alla base della sua decisione gli atti e le allegazioni della parte comparsa.
2 Se entrambe le parti ingiustificatamente non compaiono, la causa è stralciata dal ruolo in quanto priva d’oggetto. Le spese processuali sono addossate per metà a ciascuna delle parti.
Conseguenze della mancata comparsa all'udienza pel rigetto dell'opposizione
Nel rigetto dell'opposizione il giudice può cumulare alle osservazioni scritte un dibattimento (art. 253 CPC). In tal caso, la mancata comparizione di entrambe le parti alla relativa udienza non comporta lo stralcio della causa dai ruoli ex art. 234 cpv. 2 CPC, ma impone al giudice di statuire sulla base dello scambio degli allegati scritti (istanza/documenti e osservazioni/documenti), in applicazione, mutatis mutandis, dell’art. 256 cpv. 1 CPC Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale d'appello (TI) 14.2011.114 del 22.9.2011 in RtiD 2012-I p. 951
Conseguenze della mancata comparsa dell'attore in procedura sommaria
Die sehr spezielle Bestimmung von Art. 234 ZPO lässt sich
nicht "sinngemäss" nach Art. 219 ZPO auf die mündlichen Verhandlungen des
vereinfachten und des summarischen Verfahrens übertragen. Erscheint die klagende Partei nicht an der mündlichen Verhandlung, ist
Säumnisfolge nicht das Nichteintreten, sondern der Entscheid aufgrund des
Gesuches (E. 4). Obergericht II. Zivilkammer (ZH) PS110235 del 14.12.2011
Mancata comparizione all'udienza d'appello - Obbligo di motivazione dell'appellante
Bleibt eine Partei der Berufungsverhandlung fern und wird sie daher säumig, so kommt auch im Berufungsverfahren die allgemeine Regel nach Art. 234 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Es sind daher alle vor erster und zweiter
Instanz vorgebrachten Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, welche sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen. Im Übrigen kann das Gericht seinem Entscheid die Vorbringen
der anwesenden Partei zugrunde legen. Im Wesentlichen hat die Säumnis
des Berufungsklägers lediglich zur Folge, dass es ihm verwehrt ist, an der versäumten Verhandlung seine Interessen wahrzunehmen (E.2).
Es ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss.
Das Erfordernis einer Begründung darf jedoch nicht mit dem Rügeprinzip verwechselt werden. Es geht in der Begründung nicht darum, dass der Berufungskläger bestimmte Normen präzise anruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufenen Normen verletzt worden sind, sondern darum, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz durch zusätzliche Ausführungen zu den Berufungsanträgen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheids mitteilt und so zu einer effizienten Justiz beiträgt.
Im ordentlichen Verfahren darf eine ausführliche Begründung verlangt werden.
Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzen. Für das Ausmass der Begründung ist ferner von Bedeutung, wie das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt und wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet worden ist (E. 4.1). Kantonsgericht (BL) 400 11 306 del 3.1.2012
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