Per semplificare il processo il giudice può segnatamente:
a. limitare il procedimento a singole questioni o conclusioni; Ammissibilità della chiamata in causa - Interesse degno di protezione - Economia processuale ?
Der Sinn und Zweck einer Streitverkündungsklage ist der Gewinn eines zusätzlichen
Vorteils oder eben ein Interesse an der gesamthaften Durchführung zweier
Verfahren. Es soll eine effizientere Verfahrensführung erreicht werden können. Die Frage des Rechtsschutzinteresses und der Prozessökonomie
ist damit bereits im Stadium des Zulassungsverfahrens zu prüfen. (E. 4).
Kann der Hauptprozess voraussichtlich mit geringem Beweisaufwand erledigt werden,
wäre aber im Streitverkündungsprozess ein umfangreiches Gutachten nötig,
liegt hierin ein Argument gegen die Zulassung (E. 5.2.2). Im konkreten Fall bringt die Beurteilung eines grossen Teils
der Streitverkündungsklage - nämlich die anteilsmässige Schuldzuweisung und die
Aufteilung der Haftungsquoten sowie die Frage der Übernahme von vorprozessualen Kosten - so viele zusätzliche Rechtsfragen mit sich, dass die Nachteile
eines Gesamtverfahrens, nämlich die unnötige Verzögerung und Verkomplizierung,
eindeutig überwiegen. Damit entfällt bei der Streitverkündungsklage das
Rechtsschutzinteresse und die Zulassung ist daher zu verneinen (E. 5.2.5). Kantonsgericht (ZG) del 12.10.2011 in GVP-ZG 2011 p. 310 ( N.B. contra: DTF 139 III 67 c. 2.3)
Ammissibilità della chiamata in causa - Interesse degno di protezione - Economia processuale ?
Anders als die früheren Prozessordnungen der Kantone Genf, Waadt und Wallis stellt die ZPO die Zulassung der Streitverkündungsklage nicht in das gerichtliche Ermessen: Dem Gericht steht es nicht frei, ob es die Streitverkündungsklage aus prozessökonomischen Gründen (z.B. wegen einer möglichen Komplizierung des Verfahrens) zulassen will oder nicht (E. 2.3). Tribunale federale 4A_435/2012 del 4.2.2013 in DTF 139 III 67
Decisione di congiunzione - non impugnabilitÃ
Die Vereinigung ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von
Art. 319 lit. b ZPO. Sie bringt aber für die Beteiligten keinen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil. Obergericht II Zivilkammer (ZH) RU110002-O/U del 14.2.2011 in ZR 2011 p. 63
Limitazione del procedimento a singole questioni - reclamo - pregiudizio difficilmente riparabile: anche se di fatto
Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH sind u.a. prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dabei genügen auch drohende Nachteile tatsächlicher und nicht nur rechtlicher Natur. So ist z.B. ein wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung wegen der drohenden Verteuerung des Verfahrens ausreichend (DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 39). Dem Beschwerdeführer droht ein langwieriger, kostspieliger Zivilprozess, macht doch der Kläger geltend, der Zweitbeklagte habe gegen strafrechtliche Bestimmungen verstossen. Sollte noch ein Strafuntersuchungsverfahren eröffnet werden, so wäre mit der üblichen Sistierung des Zivilprozesses bis zum Abschluss des Strafverfahrens und folglich mit einer mehrjährigen Prozessdauer zu rechnen. Ferner droht dem Beschwerdeführer in diesem Fall durch die jahrelange Involvierung als Beklagter in einem Zivilprozess - ob berechtigt oder unberechtigt - eine Art Rufschädigung. Dies ist im Hinblick auf seine weitere Tätigkeit als (…) ein tatsächlicher Nachteil, der sich selbst bei einer späteren Abweisung der Klage nach durchgeführtem Schriftenwechsel und Beweisverfahren nicht wieder gut machen liesse. Somit sind die Voraussetzungen für die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung erfüllt (E. 1.2).
Bei der instruktionsrichterlichen Beschränkung des Prozessthemas geht es nicht nur um eine Vereinfachung des Prozesses durch Vorabbeurteilung von Rechtsfragen, wenn damit je nach Ausgang kostspielige Beweiserhebungen unterbleiben können, sondern auch um eine Prozessbeschleunigung durch Vorwegbehandlung solcher Rechtsfragen, die gegebenenfalls direkt zu einem Endurteil führen können, ohne dass zuvor über den ganzen Rechtsstreit ein Schriftenwechsel und ein Beweisverfahren stattfinden müsste (Art. 125 lit. a ZPO, E. 2.2). Kantonsgericht (BL) 410 11 279/ZWH del 15.11.2011 in BLKGE 2011-I Nr. 14 p. 75
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