1 I Cantoni possono attribuire a un tribunale specializzato il giudizio, in istanza cantonale unica, sul contenzioso commerciale (tribunale commerciale).
2 Vi è contenzioso commerciale se:
a. la controversia si riferisce all’attività commerciale di una parte almeno;3 Se soltanto il convenuto è iscritto nel registro svizzero di commercio o in un analogo registro estero, ma le altre condizioni risultano adempiute, l’attore può scegliere tra il tribunale commerciale e il giudice ordinario.
4 I Cantoni possono altresì attribuire al tribunale commerciale il giudizio su:
a. le controversie di cui all’articolo 5 capoverso 1;5 Il tribunale commerciale è parimenti competente per l’emanazione di provvedimenti cautelari prima della pendenza della causa.
Attività commerciale di una parte almeno - contratto di lavoro
Mit der geschäftlichen
Tätigkeit mindestens einer Partei ist die charakteristische Leistung im Rahmen
der geschäftlichen Tätigkeit gemeint (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2012 vom
29. Mai 2012 E. 1.1) (E. 5).
Bei den von der Klägerin geltend gemachten Lohnansprüchen handelt es
sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit (vgl. zum Begriff der arbeitsrechtlichen
Streitigkeit BGE 137 III 32 E. 2.1 S. 33). Daran ändert die Ermächtigung des Betreibungsamtes,
die Ansprüche gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG einzutreiben,
nichts. Da sich die Rechtsbeziehungen der Parteien eines Arbeitsvertrages auf
den privaten, innerbetrieblichen Bereich beschränken, kann nicht gesagt werden,
sie würden die charakteristische Leistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit
betreffen; es fehlt an der nach Sinn und Zweck von Art. 6 Abs. 2 ZPO erforderlichen
Beziehung zu ausserhalb des Betriebes stehenden Dritten. Dies gilt auch für
einen leitenden Angestellten wie im vorliegenden Fall. Demzufolge ist
das Handelsgericht für die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeiten sachlich
nicht zuständig (E. 6) Handelsgericht (ZH) HG120101 del 16.7.2012 in ZR 2012 p. 169
Competenza per materia del tribunale commerciale - Litisconsorzio facoltativo
Es besteht keine Norm des Bundesrechts, welche die einheitliche sachliche Zuständigkeit bei der einfachen Streitgenossenschaft vorsieht. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 471 darlegte, können die Kantone eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bei einfacher passiver Streitgenossenschaft vorsehen. Sie müssen dies aber nicht (E. 3.4). Tribunale federale 4A_239/2013 del 9.9.2013 in SZZP 2014 p. 1
Condizioni per un litisconsorzio passivo necessario o facoltativo - Tribunale commerciale
Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO ist so zu lesen, dass im Fall der passiven notwendigen Streitgenossenschaft sämtliche Beklagten im Handelsregister eingetragen sein müssen. Andernfalls sind die ordentlichen Gerichte zuständig (E. 4).
Liegt eine (passive) einfache Streitgenossenschaft vor, so vertritt das Handelsgericht
des Kantons Bern die Ansicht, gesamthaft auf die Klage nicht einzutreten, wenn es für einzelne der (eingeklagten) Streitgenossen nicht zuständig ist (E. 8). Handelsgericht (BE) HG 12 127 del 9.12.2012
Contenzioso commerciale - controversie in materia di locazione
Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO und von Art. 243 ZPO, ihr systematischer
und logischer Zusammenhang, der gesetzgeberische Wille, die Zuständigkeit der
Handelsgerichte nicht einzuschränken, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die
bereits vorhandene kantonale Judikatur und die Berücksichtigung eines überwiegenden Teils der Lehre führen zum Schluss, dass die Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts der Bestimmung über die Verfahrensart vorzugehen hat.
Das Handelsgericht hat seine Zuständigkeit damit auch für mietrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwerte die Streitwertgrenze von CHF 15‘000.00 im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG erreichen, zu bejahen, sofern die übrigen Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind (E. III.6-7). Handelsgericht (BE) HG 13 2 del 3.5.2013
Contenzioso commerciale - valore litigioso quale presupposto della competenza per materia
Eine Streitigkeitgilt gilt nach Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO nur dann als handelsrechtlich, wenn gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht. Dies bedeutet nach einhelliger Lehre, dass der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG bei Einreichung der Klage erreicht sein muss. Im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 ZPO bildet die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 BGG somit eine Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts.
Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fehlt zwar eine entsprechende Voraussetzung. Nach der Botschaft zur ZPO ist den Kantonen allerdings vorbehalten, mit der Zuweisung dieser Streitigkeiten an das Handelsgericht auch eine Streitwertgrenze einzuführen (E. 1.2) Tribunale federale 4A_435/2012 del 4.2.2013 in 139 III 67
Cumulo di azioni nell'iscrizione provvisoria di ipoteca legale dell'artigiano - Competenza materiale del tribunale commerciale
Jedes Bauhandwerkerpfandrecht zulasten eines Stockwerkeigentumsanteils stellt einen eigenen, in sich geschlossenen Streitgegenstand dar. Wird mit verschiedenen
Rechtsbegehren die vorläufige Eintragung mehrerer Bauhandwerkerpfandrechte zulasten verschiedener Stockwerkeigentumsanteilen beantragt, liegt eine objektive Klagehäufung
vor (E. 5).
Die klagende bzw. gesuchstellende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe
Partei in einer Klage bzw. Gesuch vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich
zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Es ist somit zu prüfen, ob das Handelsgericht des für die einzeln gestellten
Rechtsbegehren je für sich allein betrachtet sachlich zuständig ist. Das Handelsgericht ist sachlich nicht zuständig, wenn die Streitwerte der einzelnen
Forderungen je für sich betrachtet den Betrag von Fr. 30'000.00 nicht erreichen (E. 7). Handelsgericht (BE) HG 12 145 del 16.10.2012 in RSPC 2013 p. 196
Diritto d'opzione dell'attore - Persona privata
Wenn die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der im Handelsregister eingetragenen Partei betrifft, so kann - sofern die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht, also insbesondere der entsprechende Streitwert erreicht ist - auch ein Konsument oder eine Konsumentin die Streitigkeit vor das Handelsgericht tragen (E. 2.). Tribunale federale 4A_210/2012 del 29.10.2012 in DTF 138 III 694
Diritto d'opzione dell'attore - Persona privata
Das Wahlrecht von Art. 6 Abs. 3 ZPO steht grundsätzlich auch Privatpersonen ohne Unternehmereigenschaft zu (E. 3). Handelsgericht (ZH) HG110192 del 30.3.2012
Iscrizione definitiva di un'ipoteca legale degli artigiani - Condizioni per un litisconsorzio facoltativo - Tribunale commerciale
Die Klage gegen die Bestellerin auf Bezahlung des Werklohns und die Klagen gegen die Drittpfandeigentümer auf definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte können getrennt eingereicht werden, genauso wie die einzelnen Klagen auf definitive Eintragung der Teilpfandsummen. Es liegt somit keine notwendige passive Streitgenossenschaft vor.
Die einfache passive Streitgenossenschaft setzt unter anderem (stillschweigend) die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche voraus. Wäre für gewisse Beklagte das Handelsgericht, für andere das ordentliche Gericht zuständig, kann der Kanton eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für die einfache passive Streitgenossenschaft vorsehen (E. 5.1). Tribunale federale 4A_66/2012 del 29.5.2012 in DTF 138 III 471
Iscrizione provvisoria dell'ipoteca legale degli artigiani
Die Handelsgerichte sind zuständig, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen, sofern die Hauptsache (Verfahren auf definitive Eintragung) handelsrechtlich ist (E. 2 und 3). Tribunale federale 5A_453/2011 del 9.12.2011 in DTF 137 III 563
Locazione - Nozione di "protezione dalla disdetta"
Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (E. 3). Das Handelsgericht ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor (E. 4).
Die Beklagte hat die Kündigungen bei der Schlichtungsstelle innert Frist angefochten und beantragt, es sei deren Unwirksamkeit, Ungültigkeit und Nichtigkeit festzustellen, eventuell seien sie wegen Missbräuchlichkeit aufzuheben. Die Schlichtungsstelle hatte daher auf jeden Fall als Vorfrage der eventualiter geltend gemachten Anfechtung wegen Missbräuchlichkeit die Gültigkeit der Kündigung zu prüfen. Es handelt sich daher um einen Fall von "Kündigungsschutz" gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c und Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO.
Weiter offengelassen werden kann die Frage, ob auch ein Fall von "Kündigungsschutz" im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn nur die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung verlangt wird (E. 5). Tribunale federale 4A_346/2013 del 22.10.2013 in DTF 139 III 457
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