Con l’azione d’accertamento l’attore chiede che sia accertata giudizialmente l’esistenza o l’inesistenza di un diritto o di un rapporto giuridico determinato.
Interesse attuale all'accertamento - principio attitatorio - Divieto dei nova
Ob ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht, ist in jedem Prozessstadium von Amts wegen zu prüfen. Dagegen ist die Beschaffung des Tatsachenmaterials Aufgabe der Partei, welche bezüglich der in Frage stehenden Prozessvoraussetzung beweisbelastet
ist. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von der beweisbelasteten Partei zu verlangen, dass sie dem Gericht die zur Begründung ihres Feststellungsinteresses notwendigen Tatsachen vor Abschluss des Behauptungsverfahrens unterbreitet (E. 2a/bb).
Eine substanzierte Darlegung des Feststellungsinteresses erst in der
Berufungsschrift ist verspätet und kann nicht mehr
berücksichtigt werden, zumal eine Darlegung im erstinstanzlichen Verfahren
ohne weiteres möglich gewesen wäre (E. 2c). Obergericht (SH) OGE 10/2012/8 del 14.05.2013
Interesse degno di protezione - costatazione di fatto ?
Die Feststellungsklage ist nicht gegeben, wenn der Zweck des Begehrens nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern einer Tatsache, die in einem anderen Verfahren entscheiderheblich ist (E. 3.2.2). Tribunale federale 5A_881/2012 del 26.4.2013 in SZZP 2013 p. 382
Interesse degno di protezione - Invalidità della rinuncia ereditaria - interesse all'accertamento
(Die Gesuchsteller wollen den Entscheid über die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft ihres verstorbenen Vaters rückgängig machen. Zu diesem Zweck wollen sie ihre eigenen Ausschlagungserklärungen nichtig bzw. ungültig erklären lassen) Die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer "verwirkten" Ausschlagungserklärung hat nicht zur Folge, dass auch ein darauf abgestütztes Konkursdekret ungültig oder nichtig wird (E. 7.3.3). Weil mit den verlangten Feststellungen die Aufhebung des Konkursdekrets nicht erwirkt werden kann und die Gesuchsteller den entsprechenden Antrag in zweiter Instanz auch nicht mehr stellen, fehlt es an einem Feststellungsinteresse (E. 7.3.4). Obergericht 1. Abteilung (LU) 1C 11 26 del 28.9.2011 in LGVE 2011-I N. 25
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