Sono documenti gli atti come scritti, disegni, piani, fotografie, film, registrazioni sonore, archivi elettronici e simili, idonei a provare fatti giuridicamente rilevanti.
Dichiarazioni testimoniali scritte - ammissibili in procedura sommaria
Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Von den Parteien aufgelegte Zeugenbescheinigungen sind zulässig. Von Parteien im Prozess aufgelegte schriftliche Zeugenbescheinigungen sind nicht als schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren. Unterzeichnete schriftliche Aussagen eines potentiellen Zeugen, die Aufschluss über tatsächliche Verhältnisse geben und im Hinblick auf einen Zivilprozess abgegeben werden, können sich durchaus zum Beweis für die Wahrheit des in ihnen verkörperten Erklärungsinhalts eignen und sind grundsätzlich als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO zu betrachten, die überdies der freien Beweiswürdigung unterstehen (Art. 157 ZPO). Obergericht 3. Abteilung (LU) 3B 11 21 del 16.6.2011 in LGVE 2011-I N. 32
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