1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und2 Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
Zeitpunkt der Klageänderung
Unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes ist eine Klageänderung bis zum Aktenschluss anzubringen. Das Gesetz legt für die Phase vor dem Aktenschluss nicht fest, wie und wann eine an sich zulässige Klageerweiterung dem Gericht vorgetragen werden muss.
Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Klageänderung bzw. -ergänzung nicht bis zum zweiten Schriftenwechsel bzw. zu einer Instruktionsverhandlung zugewartet hat, kann ihr daher nicht schaden (E. 2.3). Handelsgericht (ZH) HG110125 del 12.9.2012
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