1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2 Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3 Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
Inhalt der Leistungspflicht - Kognition des Vollstreckungsgerichts
Ist eine direkte Vollstreckung nicht möglich, namentlich da das erkennende Gericht keine Vollstreckungsmassnahmen angeordnet hat oder sich diese als unzureichend erweisen, so hat
nicht mehr das Gericht im rkenntnisverfahren, sondern das Vollstreckungsgericht über den weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Titels von Amtes wegen zu prüfen. Dies umfasst unter anderem auch die Überprüfung, ob
der Vollstreckungstitel liquide, mithin genügend klar formuliert ist, um ihn zu vollstrecken
(BGE 90 III 71). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen, jedoch ist die Kompetenz des Gerichts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren. Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens.
Der Gegenstand der Vollstreckung muss im betreffenden Titel genau umschrieben sein (BGE 84 II 450, E. 6), so dass er in der Folge ohne Weiteres mit Sicherheit festgestellt werden kann (BGE 78 II 293, E. 3). Erforderlich ist somit, dass sich die Leistungspflicht eindeutig und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel ergibt (E. 3.1). Obergericht (BL) 410 12 30 del 20.3.2012
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