1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:
a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.
3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.
1 SR 311.0
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