1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
2 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so entscheidet das Schiedsgericht nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid neu.
3 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern die andern nicht davon abhängen.
4 Wird der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz über diese selber entscheiden.
Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids
Das Schiedsgericht hat sich über den Rückweisungsentscheid des Obergerichts hinweggesetzt und den Grundsatz der Bindung an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides offensichtlich verletzt. Der angefochtene Schiedsspruch leidet damit an einem Mangel gemäss Art. 393 lit. e ZPO (E. 3.2.1). Tribunale federale 4A_628/2011 del 30.5.2012 in SZZP 2012 p. 497
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