1 Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:
a. bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und2 Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.
Einverständnis mit der Auflösung der Ehe
Verlangt der beklagte Ehegatte zwar die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Scheidungsbegehrens, macht er aber seinerseits eine Scheidungsklage anhängig, so dokumentiert er seinen Scheidungswillen im Sinn von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO (E. 3) Tribunale federale 5A_338/2013 del 3.10.2013 in DTF 139 III 482
Einverständnis mit der Auflösung der Ehe
Ein Ehegatte, der sich einer Scheidung in der Schweiz widersetzt, im Ausland aber selber ein Scheidungsverfahren einleitet, bringt ein klares Einverständnis mit der Auflösung der Ehe zum Ausdruck. Das Scheidungsverfahren ist daher nach den Vorschriften für die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzuführen. Kantonsgericht II. Zivilkammer (SG) FO.2012.14 del 14.11.2012
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