Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben.
Abschreibung des Verfahrens - Beschwerde gegen den Kostenspruch - Beschwerdefrist
Die Frist für die Beschwerde gegen den Kostenspruch in einer Abschreibungsverfügung beträgt nur in Summarverfahren zehn, im Übrigen aber 30 Tage. Kantonsgericht (SG) BE.2012.42 del 27.9.2012
Abschreibungsbeschluss - Rechtsmittel - Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde
Gegen einen Abschreibungsbeschluss zufolge Gegenstandslosigkeit steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 242 ZPO; E. 1).
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass das Friedensrichteramt gehalten ist, bei Eingang eines Schlichtungsgesuchs ihre Zuständigkeit zumindest summarisch zu prüfen. Insbesondere die sachliche und funktionelle Zuständigkeit, die bestimmt, welches der an einem Ort bestehenden Gerichte zur Entscheidung einer Streitsache berufen ist und im Rahmen eines Verfahrens in den verschiedenen Verfahrensstadien zuständig ist, muss bei Eingang eines Gesuchs überprüft werden. Bei offensichtlich fehlender sachlicher/funktioneller Zuständigkeit erscheint es angezeigt, der klagenden Partei vor der Durchführung einer Verhandlung diesen Umstand anzuzeigen und Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug des Gesuchs einzuräumen (E. 2.3). Kantonsgericht (BL) 410 11 103/LIA del 21.6.2011 in BLKGE 2011-I Nr. 10 p. 59
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