1Â Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:
2 Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.3 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
3 Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
2Â SRÂ 935.62
3 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Beweisverfügung - Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil - Edition von Unterlagen durch die Gegenpartei
Die Gesuchstellerin geht offenbar davon aus, dass ihr Privatgeheimnis verletzt würde. Die Gesuchstellerin verkennt allerdings die Rechtsnatur der Editionsanordnung der Vorinstanz. Mit der angefochtenen Verfügung soll ihre Mitwirkung nicht durchgesetzt werden, wie die Gesuchstellerin behauptet. Im Weigerungsfalle drohte ihr – wie dargelegt – einzig, dass die Vorinstanz ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil stellte dies nicht dar. Eine Partei, die mit der Begründung, eine Mitwirkungsobliegenheit verletzt zu haben, einen prozessualen Nachteil erfährt, kann daher grundsätzlich erst den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdigung anfechten (E. 6c). Obergericht, I. Zivilkammer (ZH) PC120009 del 27.2.2013
Tel.: +41 (0)91 913 84 60
Fax: +41 (0)91 913 84 72
Email: info@csnlaw.com