gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge, um wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht.
1 Die Änd. vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 357).
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