Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.
Beweisverfügung - Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil - Edition von Unterlagen durch die Gegenpartei
Die Gesuchstellerin geht offenbar davon aus, dass ihr Privatgeheimnis verletzt würde. Die Gesuchstellerin verkennt allerdings die Rechtsnatur der Editionsanordnung der Vorinstanz. Mit der angefochtenen Verfügung soll ihre Mitwirkung nicht durchgesetzt werden, wie die Gesuchstellerin behauptet. Im Weigerungsfalle drohte ihr – wie dargelegt – einzig, dass die Vorinstanz ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil stellte dies nicht dar. Eine Partei, die mit der Begründung, eine Mitwirkungsobliegenheit verletzt zu haben, einen prozessualen Nachteil erfährt, kann daher grundsätzlich erst den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdigung anfechten (E. 6c). Obergericht, I. Zivilkammer (ZH) PC120009 del 27.2.2013
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