1 Les frais judiciaires sont compensés avec les avances fournies par les parties. La personne à qui incombe la charge des frais verse le montant restant.
2 La partie à qui incombe la charge des frais restitue à l’autre partie les avances que celle-ci a fournies et lui verse les dépens qui lui ont été alloués.
3 Les dispositions sur l’assistance judiciaire sont réservées.
Quotité de l'avance de frais - risque d'encaissement des frais
Obwohl die Kostenvorschusspflicht als Kann-Vorschrift konzipiert ist, so dass das Gericht gemäss Wortlaut im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Erhebung des Vorschusses verzichten kann, stellt die Verfügung des vollen Kostenvorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Vorschusses die Ausnahme dar. Aus Billigkeitsgründen auf den Vorschuss soll namentlich dann verzichtet werden, wenn der Kläger nur wenig über dem Existenzminimum lebt, so dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege knapp nicht erfüllt sind (E. III.1.1).
Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kläger im Zivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt (E. III.1.3). Kantonsgericht (SG) BE.2011.9 del 20.4.2011 in GVP-SG 2011 Nr. 63
Risque d'encaissement des frais
Der Mechanismus, dass die Kosten
aus dem Vorschuss des Kläger bezogen und diesem nur der Rückgriff auf den
unterliegenden Beklagten eingeräumt wird, gilt auch (und gerade), wenn die
Bonität des Beklagten zweifelhaft ist (E. 4). Obergericht II. Zivilkammer (ZH) PP110026 del 28.2.2012
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